Keine neue Steuer

Abführung von Kirchensteuer auf Kapitalerträge wird einfacher

Kreis Lippe. Ab 2015 werden die Kirchensteuern auf Kapitalerträge direkt bei den Banken erhoben. Damit wird nicht etwa eine neue, versteckte Kirchensteuer eingeführt, sondern das bisher übliche Verfahren vereinfacht. Darüber informiert zurzeit ein Ausdruck zum Kontoauszug.

„Diese Umstellung betrifft ausschließlich Kirchenmitglieder, die Zinsen und Dividenden erzielen, die über die Freistellungsgrenzen (801 Euro für Alleinstehende bzw. für Verheiratete oder Lebenspartner 1602 Euro) hinausgehen“, betont Dr. Arno Schilberg, Juristischer Kirchenrat der Lippischen Landeskirche: „Nur dann fällt für die überschüssigen Erträge Kapitalertragssteuer und damit auch Kirchensteuer an. Eine Bank weiß in der Regel nicht, ob der Kunde der evangelischen oder katholischen Kirche angehört. Deshalb bekommen alle Kunden derzeit automatisch einen Informations-Ausdruck zu ihrem Kontoauszug.“
Hintergrund der Umstellung: Seit 2009 erhebt der Staat die Kapitalertragssteuer an der Quelle ihrer Entstehung, also direkt bei den Banken. Wer jährlich an Zinsen, Dividenden und anderen Kapitalerträgen mehr als den Sparerfreibetrag einnimmt, muss 25 Prozent Abgeltungssteuer zahlen. Hierauf werden zusätzlich noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und für Kirchenmitglieder neun Prozent Kirchensteuer erhoben. Kunden, die dies betrifft, konnten die Bank bisher bitten, die Kirchensteuer einzubehalten. Anderenfalls mussten sie ihre Kapitalerträge bei der Einkommensteuererklärung angeben, damit darauf die Kirchensteuer erhoben werden konnte. Dies soll ab dem kommenden Jahr vereinfacht werden. Danach werden alle Steuern auf Kapitalerträge direkt bei der Bank erhoben.
Die Bank erhält zu diesem Zweck vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen sechsstelligen numerischen Schlüssel, unter dem die ermittelte Kirchensteuer für den jeweiligen Kunden abzuführen ist. Mit der Kennziffer können die Banken die einbehaltene Kirchensteuer an die jeweilige evangelische Landeskirche weiterleiten, der der Kunde angehört. Dabei werden die hohen Anforderungen des Datenschutzes gewährleistet. Für den Mitarbeiter bei der Bank ist die Religionszugehörigkeit nicht erkennbar. In der Steuererklärung bleibt die Kirchensteuer weiterhin als „Sonderausgabe“ absetzbar.
Wer nicht möchte, dass seine Religionszugehörigkeit an seine Bank weitergegeben wird, muss dem widersprechen, indem er einen Sperrvermerk setzen lässt. Dann müssen die Kapitalerträge zur Festsetzung der Kirchensteuer weiterhin im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Kirchenmitglied angegeben werden. Der Widerspruch muss bis spätestens 30. Juni 2014 beim BZSt (www.bzst.de) erfolgen. Sperrvermerke, die nach dem Stichtag veranlasst werden, können erst im Folgejahr berücksichtigt werden.

KIRCHENSTEUER-TELEFON
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14.04.2014